AG-Leitung
Georg H. Erharter (AG-Leiter)
Markus Palzer-Khomenko (Stellvertretender AG-Leiter)
Paul Zemann (Schriftführer)
Kontakt
digeo@geologie.or.at
Aufgaben
Die AG Digitale Geologie (DiGeo) befasst sich mit den möglichen Anwendungen von computergestützten Systemen in der Geologie sowie den Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung. Sie hat es sich zum Ziel gesetzt, IT-Interessierte Geowissenschaftler zu vernetzen und ihnen eine gemeinsame Plattform zu bieten. Die DiGeo ist das Ergebnis der Neuaufstellung der AG Computerorientierte Geologie.
Die Bedeutung computergestützter Systeme in der Gesellschaft im Allgemeinen und in den Naturwissenschaften im Speziellen hat sich im Laufe des letzten Jahrzehnts massiv gewandelt. Dadurch haben sich die Möglichkeiten für, aber auch die Anforderungen an Geowissenschaftler stark verändert. Für den Einzelnen ist es schwer, bei all den verschiedenen Instrumenten, Geräten und Applikationen den Überblick zu behalten. Individuelle Problemlösungen und Arbeitsweisen werden durch eine Vielzahl an Analyse-Methoden und Software begünstigt, erschweren aber die Vergleichbarkeit von Ergebnissen sowie die Zusammenarbeit.
Die DiGeo sieht es daher als ihr Ziel, interessierten Geologen eine Plattform zu bieten, um über technische und digitale Fragen in den Geowissenschaften zu diskutieren und sich auszutauschen. Darüber hinaus sollen die Ergebnisse dieser Diskussionen in Form von Empfehlungen der gesamten geowissenschaftlichen Comunity zur Verfügung stehen. Fragen des geologischen Alltags, wie etwa die Verlässlichkeit von Geologen-Compass-Apps oder die Genauigkeit von Smart-Phone GPS-Angaben sollen ebenso Thema sein wie auch die langfristige Vision einer digitalisierten vernetzten Geologie.
Um diese Ziele zu erreichen setzt die DiGeo eine Reihe von Aktivitäten:
- Das DiGeo-Kursprogramm bietet Weiterbildungsmöglichkeiten bei der Anwendung digitaler Instrumente im erdwissenschaftlichen Bereich an. Die DiGeo begnügt sich hierbei aber nicht mit dem Angebot mehrerer Software-Kurse. Das Ziel ist die Entwicklung und Vermittlung eines digitalen Workflows vom Aufschluss bis zur Analyse. Unsere Kurse bilden hierbei jeweils einzelne Schritte in diesem Workflow ab und greifen stark ineinander, sodass die Teilnehmer am Ende ihren eigenen digitalen Workflow zur Lösung der jeweiligen Aufgabenstellung entwickeln können.
- Das DiGeo-Datenbank-Projekt hat die Entwicklung einer erdwissenschaftlichen Online-Datenbank für verschiedene Zwecke zum Ziel. Aus dieser Datenbank werden Services für die erdwissenschaftliche Community abgeleitet:
- Das DiGeo-Kartierbuch hat zum Ziel, eine Datenbank-Struktur für eine gemeinsame Online-Datenbank für Gelände- und Labordaten zu entwickeln und zu testen, die im Zuge einer klassichen geologischen Bearbeitung eines Gebietes anfallen. Das Projekt zielt darauf ab, Know-How in diesem Bereich zu sammeln, Probleme zu identifizieren und Lösungen zu entwickeln. Die DiGeo sucht dazu interessierte ErdwissenschaftlerInnen mit einem passenden Projekt. Die Teilnehmer erhalten die Möglichkeit, Erfahrungen im Umgang mit digitalen Systemen, insbesondere Datenbanken, zu sammeln. Darüber hinaus können Sie auf bereits bestehende Ressourcen der DiGeo sowei auf unser Know-How bei der Datenerfassung, Datenmigration und Datenanalyse zugreifen. Daten aus diesem Projekt werden zu keinem Zeitpunkt öffentlich zugänglich sein. Interessenten können sich an digeo@geologie.or.at wenden.
- Die DiGeo erstellt und veröffentlicht Anleitungen für die erdwissenschaftliche Anwenung von IT-Systemen.
- Die DiGeo hält alle 2 Monate eine Online-Sitzung ab, zu der DiGeo-Mitglieder aber auch Interessierte herrzlich eingeladen sind.
Unterlagen
Geschäftsordnung
Die Zielsetzungen und Strukturen der Arbeitsgruppe „DiGeo – Arbeitsgruppe für Digitale Geologie“ werden durch folgende Geschäftsordnung geregelt. Alle Verweise auf die Statuten der Österreichischen Geologischen Gesellschaft (ÖGG) beziehen sich auf die durch die Generalversammlung der ÖGG am 28.11.2019 genehmigte Version.
Name, Sitz
§ 1: Die Arbeitsgruppe trägt den Namen „DiGeo – Arbeitsgruppe für Digitale Geologie“ und basiert auf den Bestimmungen der §§ 24 – 26 der Statuten der ÖGG. Der Sitz der Arbeitsgruppe entspricht dem Sitz der ÖGG.
Zweck, Aktivitäten
§ 2: Der Zweck der Arbeitsgruppe „DiGeo – Arbeitsgruppe für Digitale Geologie“ steht im Einklang mit dem Vereinszweck der ÖGG welcher in den §§ 2 – 4 ihrer Statuten festgelegt ist. Im speziellen verfolgt die Arbeitsgruppe folgende Ziele:
- Vernetzung der IT-interessierten erdwissenschaftlichen Community im In- und Ausland
- Entwicklung von Workflows und Standards für eine digitalisierte Geologie
- Unterstützung für die erdwissenschaftliche Community im Bereich der Digitalisierung und digitalen ArbeitsweiseBereitstellung einer digitalen, erdwissenschaftlichen Plattform
§ 3: Zum Erreichen ihrer Ziele setzt die Arbeitsgruppe Aktivitäten und pflegt Beziehungen welche im folgendem aufgelistet werden:
- Organisation und Durchführung von Kursen und Workshops (DiGeo-Kursprogramm)
- Abhaltung von Treffen der DiGeo-Gruppe in regelmäßigen Abständen
- Teilnahme an Tagungen und Sitzungen von Gruppen und Institutionen, welche im Bereich der digitalen Geologie aktiv sind
- Entwicklung und Betreuung der ÖGG-Homepage in Absprache und Zusammenarbeit mit dem Webmaster der ÖGG
Mitgliedschaft
§ 4: Die ÖGG führt eine elektronische Liste aller ÖGG-Mitglieder und ihrer Mitgliedschaften bei den einzelnen Arbeitsgruppen, welche durch das Generalsekretariat der ÖGG verwaltet wird. Alle Veränderungen müssen an mitgliedschaft@geologie.or.at gemeldet werden. Mitglied der Arbeitsgruppe ist nur, wer in der elektronischen Mitgliederverwaltung der ÖGG als solches aufscheint.
§ 5: Die Mitgliedschaft bei der Arbeitsgruppe ist ÖGG-Mitgliedern vorbehalten. Jedes natürliche Mitglied der ÖGG kann auf Antrag Mitglied der Arbeitsgruppe werden. Der Antrag kann im Zuge der Online-Anmeldung zur ÖGG oder zu einem späteren Zeitpunkt über die Homepage der ÖGG oder per Mail direkt an mitgliedschaft@geologie.or.at gestellt werden und muss sowohl an die Leitung der Arbeitsgruppe als auch an das Generalsekretariat der ÖGG weitergeleitet werden. Sofern kein Einspruch durch die Leitung der Arbeitsgruppe erfolgt (§ 6) wird der Antrag automatisch positiv beschieden und durch das Generalsekretariat elektronisch erfasst.
§ 6: Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann durch die Leitung der Arbeitsgruppe bis 14 Tage nach Antragsstellung abgelehnt werden. Die Ablehnung muss schriftlich an den Vorstand der ÖGG gemeldet und begründet werden.
§ 7: Die Mitgliedschaft bei der Arbeitsgruppe erlischt durch den Verlust der ÖGG-Mitgliedschaft, auf Antrag des Mitgliedes oder durch Ausschluss (§ 8). Der Verlust der Mitgliedschaft bedingt nicht den Verlust der ÖGG-Mitgliedschaft.
§ 8: Die Leitung der Arbeitsgruppe kann in begründeten Fällen den Ausschluss eines Mitglieds von der Arbeitsgruppe schriftlich beim ÖGG-Vorstand beantragen. Der ÖGG-Vorstand kann, sofern seine Schlichtungsversuche scheitern, dem Antrag stattgeben, den Antrag ablehnen oder gemäß § 31 der ÖGG-Statuten zur Schlichtung ein Schiedsgericht einsetzen.
Organe
§ 9: Die Tätigkeit der Arbeitsgruppe wird durch die Hauptversammlung sowie durch die Leitung der Arbeitsgruppe bestimmt.
§ 10: Die Hauptversammlung tritt jährlich zusammen und wird durch die Leitung der Arbeitsgruppe oder auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern der Arbeitsgruppe durch den ÖGG-Vorstand einberufen.
Alle Mitglieder der Arbeitsgruppe müssen 2 Wochen im Voraus per Mail über Zeitpunkt und Ort der Hauptversammlung informiert werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die behandelten Punkte und die gefassten Beschlüsse zu ersehen sind.
§ 11: Die Hauptversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Arbeitsgruppe zusammen. Ihr sind vorbehalten:
- Die Wahl der Leitung aus der Reihe ihrer Mitglieder.
- Der Wahlvorschlag wird unmittelbar zuvor erstellt und durch die Hauptversammlung beschlossen.
- Alle anwesenden Mitglieder der DiGeo können sich der Wahl stellen. Bei Verhinderung kann die Kandidatur im Vorfeld schriftlich bekannt gegeben werden.
- Alle Kandidierenden erhalten die Möglichkeit, ein kurzes Statement abzugeben, weshalb und mit welchen Zielen sie die jeweilige Position anstreben.
- Über die einzelnen Positionen wird getrennt und geheim abgestimmt, wobei ein elektronisches Wahlsystem zulässig ist.
- Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.
- Sollte eine kandidierende Person ohne Gegenkandidatur abgelehnt werden, bleibt die Position vakant sofern es sich nicht um die Position der Leitung, der stellvertretenden Leitung oder der Schriftführung handelt. Sollte Letzteres der Fall sein, muss im Zuge der Hauptversammlung die Wahl wiederholt werden. - Die Entscheidung über Anträge, welche vor oder zu Beginn der Hauptversammlung eingebracht werden.
§ 12: Die Leitung umfasst zumindest die Positionen der Leitung, der stellvertretenden Leitung und der Schriftführung. Der Leitung sind vorbehalten:
- Vorbereitung der Hauptversammlung
- Verwaltung der Finanzen der Arbeitsgruppe
- Die Vertretung der Arbeitsgruppe nach außen
Rechte und Pflichten der Arbeitsgruppe gegenüber der ÖGG
§ 13: Als Gruppierung innerhalb der ÖGG hat die Arbeitsgruppe gegenüber der ÖGG, insbesondere gegenüber dem ÖGG-Vorstand spezielle Rechte und Pflichten. Sie ist im Allgemeinen zur konstruktiven Zusammenarbeit mit den Organen der ÖGG verpflichtet.
§ 14: Die Arbeitsgruppe „DiGeo – Arbeitsgruppe für Digitale Geologie“ kann folgende Rechte gegenüber der ÖGG geltend machen:
- Sie hat das Anrecht auf eine jährliche Dotation, welche durch den ÖGG-Vorstand beschlossen wird.
- Sie entsendet eine Vertretung in den erweiterten ÖGG-Vorstand (ÖGG Statuten § 18). Diese kann sich bei Sitzungen des erweiterten ÖGG-Vorstandes von einem Mitglied seiner Arbeitsgruppe vertreten lassen, hat dies jedoch dem ÖGG-Vorstand im Vorfeld bekanntzugeben.
- Die Leitung hat das Recht, Protokolle der ÖGG-Vorstandssitzung einzusehen.
- Die Leitung bekommt alle an die ÖGG gelieferten Protokolle der Arbeitsgruppe online bereitgestellt.
- Die Arbeitsgruppe hat Anrecht auf einen eigenen Cloud-Bereich innerhalb der ÖGG-Cloud.
- Die Arbeitsgruppe hat das Recht auf ein ÖGG-Mailpostfach.
- Ihre Leitung darf die elektronische Liste ihrer Arbeitsgruppenmitglieder einsehen und den Mail-Verteiler der Arbeitsgruppe nutzen.
- Die Arbeitsgruppe darf den ÖGG-Vorstand um finanzielle und logistische Unterstützung für konkrete Vorhaben ersuchen. Der ÖGG-Vorstand hat sie im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
§ 15: Die Arbeitsgruppe „DiGeo – Arbeitsgruppe für Digitale Geologie“ hat gegenüber der ÖGG folgende Pflichten:
- Sie muss bis spätestens 31.01 des Jahres eine Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres sowie etwaige Belege an die Kassaführung der ÖGG (kassier@mail.geologie.or.at) übermitteln. Eine Vorlage wird durch den ÖGG-Vorstand bereitgestellt.
- Sie muss die Protokolle ihrer Hauptversammlung sowie ihrer formalen Sitzungen binnen 30 Tagen an den ÖGG-Vorstand (kontakt@geologie.or.at) weiterleiten. Insbesondere müssen in den Protokollen Wahlergebnisse sowie Beschlüsse enthalten sein.
- Sie muss alle Bei- und Austritte sowie alle Änderungen in der Zusammensetzung ihrer Leitung an das Generalsekretariat der ÖGG melden (mitgliedschaft@geologie.or.at).
- Sie muss alle Termine an den Terminkalender der ÖGG (kontakt@geologie.or.at) sowie, sofern fristgerecht möglich, an die Redaktion der Geopost melden.
- Sie muss der Generalversammlung der ÖGG berichten.
- Sie muss kurze Berichte sowie nach Möglichkeit Bildmaterial von ihren Aktivitäten an das Dokumentationsarchiv der ÖGG liefern (kontakt@geologie.or.at).
- Sie muss in all ihren Aktivitäten klar ersichtlich als Arbeitsgruppe der ÖGG auftreten. Insbesondere ist das Logo der ÖGG klar sichtbar zu verwenden.
Auflösung der Arbeitsgruppe
§ 16: Die Arbeitsgruppe „DiGeo – Arbeitsgruppe für Digitale Geologie“ kann durch ihre Hauptversammlung sowie durch den ÖGG-Vorstand aufgelöst werden.
§ 17: Die Hauptversammlung kann die Arbeitsgruppe durch 2/3-Mehrheit auflösen. Der entsprechende Antrag muss 2 Wochen im Voraus allen Mitgliedern der Arbeitsgruppe sowie dem ÖGG-Vorstand zur Kenntnis gebracht werden.
§ 18: Der Vorstand der ÖGG kann eine Arbeitsgruppe per Beschluss mit einfacher Mehrheit auflösen, wenn:
- Die Arbeitsgruppe über keine gewählte Leitung mit mindestens 3 Mitgliedern verfügt.
- Die Arbeitsgruppe die Frist für die Abhaltung ihrer Hauptversammlung um 6 Monate überzogen hat.
- Die Arbeitsgruppe die in § 15 festgelegten Pflichten wiederholt missachtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn Verfehlungen im Bereich der Kassaführung vorliegen.
- Die Arbeitsgruppe weniger als 5 Mitglieder aufweist.